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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Prof. Feierabend GmbH, BOCHUM
( im Folgenden PFG) Stand: 01.06.2010

§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Angebote von PFG.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PFG einem Hinweis des Kunden auf die Geltung solcher Vertragsbedingungen nicht widerspricht und den Vertrag durchführt.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen ihrer Wirksamkeit in Schriftform.

§ 2 Vertragsabschluss; Leistungsumfang
1. Angebote von PFG sind freibleibend. Der bindende Liefervertrag kommt dadurch zustande, dass PFG die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder ausführt.
2. Für Umfang und Inhalt der Lieferung ist die Spezifikation in der schriftlichen Auftragsbestätigung von PFG, gegebenenfalls in Verbindung mit den von PFG bestätigten Analysedaten, maßgeblich. Bei Bestellung von Katalogware gilt die Spezifikation im neusten Katalog von PFG. Die Spezifikation legt die Lieferverpflichtungen von PFG fest, ist jedoch keine Garantie im Rechtssinn; eine solche bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Abweichungen gelieferter Waren innerhalb der vereinbarten Toleranzen sind möglich, es sei denn, dass schriftlich Abweichendes (z.B. Lieferung aus einer bestimmten Produktionscharge) vereinbart wird.
4. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, die Tauglichkeit und Zulässigkeit der bestellten Ware für den vorausgesetzten Verwendungszweck zu prüfen. PFG übernimmt nur Liefer-, jedoch keine Beratungsverpflichtungen.

§ 3 Lieferung; Gefahrenübergang
1. Von PFG genannte Lieferfristen sind - außer bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung einer bestimmten Lieferzeit - Circa-Fristen. Bei überschreitung vereinbarter Lieferfristen kann der Kunde von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, wenn er PFG schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fristlos abgelaufen ist. Will der Kunde nach fristlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag Abstand nehmen (z.B. durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung), so hat er diese Konsequenz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich anzudrohen.
2. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen und die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, die PFG nicht zu vertreten hat, befreien PFG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrags. Solange PFG und der Kunde technische Voraussetzungen oder Inhalte eines Auftrags klären, laufen vereinbarte Lieferfristen nicht.
3. Übernimmt PFG den Auftrag zur Herstellung und Lieferung neuer Produkte, die bei PFG oder Dritten nicht vorrätig sind und für deren Herstellung kein gesicherter Stand der Technik vorliegt, so wird PFG von der übernommenen Verpflichtung frei, wenn PFG nachweist, dass PFG trotz zumutbarer Anstrengungen nicht imstande ist das betreffende Produkt vertragsgemäß herzustellen.
4. PFG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5. Die Gefahr des Verlusts und der Verschlechterung versandter Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem PFG die Ware dem Transporteur übergibt. PFG versichert die Lieferung auf Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung gegen Transportgefahr.
6. Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Warte in Verzug, so ist PFG nach Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte wegen Gläubigerverzugs, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Den Schadensersatz kann PFG in Höhe von 30% des Auftragswerts pauschalieren. PFG kann einen höheren, der Kunde kann einen geringeren Schaden nachweisen.

§ 4 Preise
1. Von PFG angebotene und vereinbarte Preise gelten zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Bei Katalogbestellungen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Katalogpreise maßgebend.
2. Bei Versendung ins In- Ausland werden die Versand- + Verpackungskosten zuzüglich in Rechnung gestellt.

§ 5 Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen von PFG innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und Spesen frei zu bezahlen.
2. PFG kann Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Die Aufrechung ist nur mit von PFG anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
4. Der Kunde darf seine Rechtsstellung aus Verträgen mit PFG oder einzelne gegen PFG gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von PFG an Dritte übertragen oder abtreten.

§ 6 Untersuchungspflicht des Kunden; Haftung für Sach- und Rechtsmängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlmengen oder nicht vertragsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und PFG etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
2. PFG leistet nach Kaufrecht dafür Gewähr, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Geschuldete Nacherfüllung erbringt PFG nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu setzenden Frist von angemessener Länge fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrags, die Herabsetzung der Vergütung oder eine erneute mangelfreie Lieferung verlangen. Schadenersatz wegen Sach- und Rechtsmängeln leistet PFG nach gesetzlichen Vorschriften, jedoch nur im Rahmen der Haftungsbegrenzungsklausel gemäß § 7.
3. Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Mängel an der Ware - auf Verlangen von PFG durch Vorlage von Prüf bzw. Analyseprotokollen - konkret zu beschreiben und PFG bei Mängeluntersuchung im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn er gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln der Ware gemäß Abs.1 verstößt oder wenn er gegen seine ausstehenden Verpflichtung zur Unterstützung von PFG bei der Mängeluntersuchung und -beseitigung verstößt und diese dadurch nicht unwesentlich erschwert wird.
4. Die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.1 oder 2 bzw. Abs. 3 BGB oder bei Haftung von PFG wegen Vorsatzes; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 7 Haftungsbegrenzungsklausel
1. PFG haftet dem Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem - vertraglichen oder außervertraglichen - Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet PFG unabhängig vom Verschuldungsgrad gleichfalls der Höhe nach unbeschränkt, jedoch nur für solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte und mit deren Eintritt PFG bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Die Haftung für Verzug und anfängliche Unmöglichkeit ist - außer im Fall der unbeschränkten Haftung wegen Vorsatzes - unabhängig vom Verschuldungsgrad der Höhe nach auf den einfachen Betrag des Auftragswertes beschränkt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PFG - abgesehen von den vorstehenden geregelten Fällen - nicht.
3. Die Haftung von PFG bei Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz und für PFG gegebene Garantien bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. PFG behält sich das Eigentum an allen PFG gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Ansprüche gegen Kunden aus der Geschäftverbindung zum Kunden vor. Die Weiterveräußerung oder Verpfändung von Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung von PFG.
2. Händlerkunden von PFG ist die Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren im geregelten Geschäftsverkehr erlaubt. Der Kunde tritt hiermit alle aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund in Ansehung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte sicherheitshalber im vollen Umfang an PFG ab.
3. PFG wird voll bezahlte Lieferungen freigeben, soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
4. Treten nach Vertragsschluss wesentliche Verschlechterungen in der Vermögenssituation des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, so ist PFG berechtigt, seine Lieferungen zurückzuhalten und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung einer Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist PFG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 9 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Bochum.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Bochum, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen


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